Satzung Tourismusverein Scharbeutz e.V.

§ 1, Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen Tourismusverein Scharbeutz e.V.und hat seinen Sitz in Scharbeutz/Ostsee. Der Verein ist die von dem zuständigen Landes - Tourismusverband in Schleswig-Holstein anerkannte örtliche Tourismusverkehrsorganisation und dessen Mitglied.

§ 2, Aufgaben des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und ist Träger der örtlichen Tourismusarbeit zum Zweck der Pflege und Förderung des Tourismus.

Diese Aufgabe soll insbesondere erreicht werden durch:
Zusammenschluss aller am Tourismus interessierter Kreise des Ortes, enge Zusammenarbeit mit dem örtlichen Kur- und Erholungsbetrieb Scharbeutz, dem Bäderausschuss, den benachbarten Tourismusvereinen und anderen, dem Tourismus dienenden Organisationen, Förderung und ständige Verbesserung aller dem Tourismus dienenden Einrichtungen, insbesondere der Verkehrs-, Unterkunfts-, Verpflegungs-, Unterhaltungs- und Sportmöglichkeiten, Mitwirkung bei der Verschönerung des Ortsbildes, Förderung des Reise- und Erholungsgedankens mittels planvoller Werbung, Förderung der Tourismusbereitschaft und zum Dienst am Gast, Schaffung eines sachgerechten Angebotes von Unterkünften.

§ 3, Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitglieder
  2. Ehrenmitglieder

Ordentliche Mitglieder können alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Vereinigungen, Firmen und Einzelpersonen werden, sofern sie bereit sind, die gemeinnützigen Bestrebungen des Vereins zu fördern.Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand.
Zu Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes von der Mitgliederversammlung solche Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder um den Tourismus besondere Verdienste erworben haben.

Die Mitgliedschaft endet durch:

  1. Tod
  2. freiwilligen Austritt, der nach Ablauf einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig ist. Die Kündigung muß durch einen Einschreibebrief erfolgen.olgen.
  3. Ausschluss durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes wegen Zuwiderhandlung der satzungsgemäßen, gemeinnützigen Bestrebungen des Vereins. Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht auf Widerspruch.Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung.

Mit dem Austritt oder dem Ausschluss erlöschen sämtliche sich aus der Vereinszugehörigkeit ergebenden Rechte und Pflichten. Die Eintreibung rückständiger Mitgliedsbeiträge bleibt vorbehalten.

§ 4, Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind aufgefordert, durch Anregungen und Vorschläge die Vereinsarbeit zu fördern und an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein in seinen gemeinnützigen Bestrebungen zu unterstützen, ihm alle sachdienlichen Hinweise und Auskünfte zu geben und die Mitgliedsbeiträge gemäß § 5 pünktlich zu zahlen.

§ 5, Mitgliedsbeitrag

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt und ist nach erfolgter Rechnungsstellung bis zum 15. Juli eines jeden Jahres zu zahlen.Bei Zahlungsverzug ist eine durch den geschäftsführenden Vorstand festgelegte Mahngebühr zu erheben. Bei unregelmäßiger oder unterbliebener Zahlung kann es zum Ausschluss des säumigen Mitglieds kommen.Die Mitgliedsbeiträge dürfen nur zur Erfüllung der satzungsgemäßen Vereinsaufgaben verwendet werden.

§ 6, Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. der geschäftsführende Vorstand gemäß § 26 BGB, bestehend aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Kassenwart und dem Schriftführer
  2. der Gesamtvorstand
  3. die Mitgliederversammlung

Vertretungsberechtigt sind jeweils gemeinsam 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes. Der Gesamtvorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer und mindestens 5 Beisitzern.
Der Kurdirektor oder sein Stellvertreter wirken im Vorstand kraft Amtes mit beratender Stimme mit.
Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden für die Dauer von 3 Jahren durch Beschlus der Mitgliederversammlung gewählt. Der Gesamtvorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit solange im Amt, bis ein neuer Gesamtvorstand ordnungsgemäß gewählt ist. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Sitzungen des Gesamtvorstandes finden nach Bedarf auf Einladung des Vorsitzenden statt.
Die Beschlussfähigkeit des Gesamtvorstandes ist bei Anwesenheit von 5 Mitgliedern gegeben. Die Beschlussfassung erfolgt mit einer einfachen Mehrheit.Über die Vorstandssitzungen fertigt der Schriftführer eine Niederschrift an, die durch den Vorsitzenden und den Schriftführer nach erfolgter Genehmigung durch den Gesamtvorstand zu unterschreiben ist.

§ 7, Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden mindestens einmal jährlich durch schriftliche Einladung mit Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung der Versammlung muss mit einer Frist von mindestens 2 Wochen erfolgen.

Die Tagesordnung der ersten Mitgliederversammlung eines jeden Geschäftsjahres muss die folgenden Punkte enthalten:

  1. Jahresbericht des Vorsitzenden
  2. Bericht des Kassenwartes
  3. Bericht des Kassenprüfers
  4. Entlastung des Gesamtvorstandes
  5. Ergänzungswahlen zum Gesamtvorstand
  6. Satzungsänderungen
  7. Anträge
  8. Verschiedenes

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden nicht bei der Mehrheitsfindung berücksichtigt. Es zählt nur das Verhältnis der abgegebenen Ja-Stimmen zu den abgegebenen Nein-Stimmen.
Jedes Mitglied kann sich durch schriftliche Vollmacht vertreten lassen. Der Vorsitzende hat eine außergewöhnliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn 1/10 der Mitglieder diese schriftlich mit Angabe der Tagesordnung verlangt.
Über die Mitgliederversammlung fertigt der Schriftführer eine Niederschrift an, die von ihm und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

§ 8, Kassenführung

Der Verein unterhält eine vom Kassenwart geführte Kasse. Gemeinsam zeichnungsberechtigt sind der Kassenwart und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter.Die Kassenprüfung erfolgt durch 2 von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer.Über die Kassenprüfung wird ein von den Kassenprüfern zu unterschreibender Bericht angefertigt.

§ 9, Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 10, Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Zur Änderung der Aufgaben des Vereins oder zur Auflösung des Vereins ist die 3/4 Mehrheit aller Mitglieder erforderlich. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die für die Dorfschaft Scharbeutz zuständige Gemeinde, die es zur Förderung des Tourismus innerhalb der Dorfschaft Scharbeutz gemeinnützig zu verwenden hat.

§ 11, Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Eutin.

§ 12, Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung ist durch die Mitgliederversammlung am 24.02.1999 genehmigt und mit diesem Tag in Kraft gesetzt worden. Die bisherige Satzung verliert hierdurch ihre Gültigkeit.